Allgemeine Geschäftsbedingungen der PI Photovoltaik-Institut Berlin AG
A7.6v01 Stand: 01.07.2015
I. Geltung der AGB
- Diese AGB gelten für das PI Photovoltaik-Institut Berlin AG sowie für sämtliche gemäß § 15 AktG mit ihr verbundene Unternehmen (im weiteren „PI Berlin AG“).
- Die AGB der PI Berlin AG gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
- Alle Leistungen und Lieferungen der PI Berlin AG erfolgen auf Grundlage von:
- gegengezeichneten Angeboten,
- bei Anlieferung von Prüfobjekten oder
- bei schriftlicher, elektronischer oder fernmündlicher Bestätigung des Auftragsumfangs in Verbindung mit den nachfolgenden AGB´s.
- Abweichende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern sind auch dann unverbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde
- Vorheriges gilt auch, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausgeführt wurden.
- Spätestens mit der Annahme der Leistung von PI Berlin AG gelten diese Bedingungen ausdrücklich als vom Vertragspartner anerkannt.
II. Unterlagen / Dokumentationen
- Für alle an die PI Berlin AG vom Vertragspartner übermittelten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Informationen sowie sonstigen Unterlagen, sichert der Vertragspartner zu, dass sie frei von Rechten Dritter (insbesondere frei von Urheber-, Patent-, Marken- und Geschmacksmuster-rechten) sind.
- Für den Fall der Inanspruchnahme durch Dritte, stellt der Vertragspartner die PI Berlin AG von der Haftung gegenüber Dritten frei und trägt jegliche hieraus entstehende Schäden.
III. Angebote, Leistungsumfang
- Die Vertragsangebote sind freibleibend.
- Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der PI Berlin AG oder die Vertragsurkunde maßgebend.
IV. Vertragserfüllung und Verzug
- Termine zur Vertragserfüllung sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich zugesagt worden sind.
- Soweit die Einhaltung der Vertragserfüllung von Verpflichtungen des Vertragspartners abhängig ist, setzt diese die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
V. Höhere Gewalt
- Ist die PI Berlin AG an der rechtzeitigen Durchführung ihrer Lieferungen und Leistungen durch höhere Gewalt gehindert, so entfällt für die Dauer der Behinderung oder Verzögerung eine Haftung für den aus dem Verzug entstandenen Schaden.
- Hält der Umstand, der die Höhere Gewalt rechtfertigt länger als 3 Monate an, ist die PI Berlin AG zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners bestehen in diesem Fall nicht. Aufwendungen der PI Berlin AG bis zu diesem Zeitpunkt sind zu vergüten.
VI) Preise und Zahlungsbedingungen
- Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, gilt der vereinbarte Preis zuzüglich der jeweils am Tage der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer und ist ohne Abzug innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei verspäteter Zahlung werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Das Geltendmachen eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
- Transportkosten also die Kosten für Verpackung, Transportversicherung sowie Einfuhrkosten (Zollgebühren) sind in den vereinbarten Preisen nicht enthalten.
- Die PI Berlin AG ist berechtigt die Transportkosten weiterzuberechnen. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch des Vertragspartners abgeschlossen.
- Reisekosten einschließlich Übernachtungskosten und Verpflegungsmehrwände von Mitarbeitern sind zusätzlich zu den vereinbarten Preisen auf Nachweis vom Vertragspartner zu tragen. Die Reisekosten orientieren sich an den Kosten für Flüge in der Economy Klasse bzw. einer Hotelkategorie mit 3***. Der Verpflegungsmehraufwand orientiert sich an den jeweils gültigen pauschalen Sätzen des deutschen Steuerrechts.
- Informationen über die Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners (zum Beispiel: Nichtzahlung von fälligen und angemahnten Forderungen, Anmeldung der Insolvenz) berechtigen die PI Berlin AG zu einem Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf weitere Leistungen gegenüber dem Vertragspartner.
- Der Vertragspartner kann nur mit seitens der PI Berlin AG anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
- Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur berechtigt, soweit der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Die PI Berlin AG behält sich das Eigentum an allen vertraglichen Leistungen bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.
- Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die PI Berlin AG – nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung – zum Rücktritt vom Vertrag und zur Herausgabe überlassender Dokumentationen berechtigt.
VIII. Sachmängelhaftung
- Die PI Berlin AG haftet für besondere Eigenschaften der vertraglich vereinbarten Leistung nur nach entsprechender schriftlicher Zusicherung.
- Die PI Berlin AG leistet für Mängel der Leistung nach eigener Wahl und eigenem Ermessen Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzleistung.
- Die Mängelansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Übergabe der Vertragsleistung. Dies gilt nicht soweit Mängel arglistig verschwiegen wurden sowie im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Der Vertragspartner muss die Leistungen unverzüglich nach Erhalt auf Mängel prüfen und innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Leistung schriftlich anzeigen. Soweit keine fristgerechte Rüge erfolgt, ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Handelt es sich um einen „versteckten“ Mangel, hat der Vertragspartner diesen Mangel innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnis des Mangels schriftlich bei der PI Berlin AG anzuzeigen.
- Der Mangel gilt nur dann als angezeigt, wenn die Abweichung zwischen dem tatsächlichen und dem vereinbarten Zustand nachvollziehbar beschrieben wurde.
IX. Gewerbliche Schutzrechte
- Die PI Berlin AG übernimmt keine Haftung dafür, dass die Anwendung der Vertragsleistung nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.
X. Haftungsbeschränkung
- Die Haftung für Pflichtverletzungen der PI Berlin AG einschließlich ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen, es sei denn, es wurde ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen.
- Für grobe Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung darüber hinaus auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden. Weitergehende oder anderweitige Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Die Haftung ist der Höhe nach auf den jeweiligen Vertragswert maximal jedoch auf die Versicherungssumme der Betriebshaftpflicht-versicherung für Vermögensschäden in Höhe von 500.000,- € je Versicherungsfall und -jahr beschränkt. Sofern der Vertragspartner eine höhere Haftung wünscht, muss er dies schriftlich der PI Berlin AG mitteilen, damit die Versicherungssumme entsprechend angepasst werden kann.
- Soweit Vertragsgegenstand die Erbringung von Leistungen in Bezug auf kristalline Solarmodule (c-Si) ist, beträgt die Haftungsobergrenze 0,50 €/Wp und soweit sie sonstige insbesondere Dünnschichtsolarmodule betrifft beträgt die Haftungsobergrenze 0,40 €/Wp.
- Soweit der Vertragspartner der PI Berlin AG Prüfgegenstände (z.B. Module) überlässt ist PI Berlin AG zur Rückgabe verpflichtet. Die PI Berlin AG ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, soweit Module ohne oder lediglich durch leicht fahrlässige Fremdeinwirkung beschädigt oder zerstört werden.
- Soweit 90% der Module zurückgegeben werden, gilt die Rückgabeverpflichtung als erfüllt.
- Die PI Berlin AG ist zum Schadensersatz nur bei Nachweis der geltend gemachten Schadenshöhe verpflichtet. Die PI Berlin AG widerspricht hiermit vorsorglich jeglichen pauschalisierten Schadensersatzregelungen gleich aus welchem Rechtsgrund durch den Vertragspartner.
- Ertragsverluste sind Folgeschäden, für die die PI Berlin AG gegenüber ihren Vertragspartnern nicht haftet.
XI. Rücknahme
- Der Vertragspartner ist zur Rücknahme von Testmodulen und sonstigen überlassenden Gegenständen verpflichtet.
- Sofern der Vertragspartner trotz Aufforderung unter Fristsetzung und Hinweis auf nachstehende Regelung seiner Rücknahmepflicht nicht nachkommt, steht es der PI Berlin AG frei, die Module/Gegenstände zu veräußern oder auf Kosten des Vertragspartners einzulagern oder zu vernichten.
XII. Bestimmungen für Beratungsleistungen
- Soweit Beratungsleistungen erbracht werden gelten zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in diesem Abschnitt:
- Die PI Berlin AG ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit selbständig und an keine Vorgaben zum Arbeitsort oder zur Arbeitszeit (ausgenommen betriebliche Belange) gebunden.
- Die PI Berlin AG ist berechtigt, weitergehende Aufträge des Vertragspartners ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
- Die PI Berlin AG kann die Leistungen persönlich oder durch fachkundige Dritte erbringen lassen.
- PI Berlin AG darf für andere Auftraggeber, auch wenn sie im Wettbewerb mit dem Auftraggeber stehen, tätig sein.
- Die PI Berlin AG berät unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, steht aber nicht für das tatsächliche Erreichen des Projektzieles ein. Leistungen und Zwischenphasen sind daher nicht abzunehmen.
XIII. Geheimhaltung und Geistiges Eigentum
- Die Vertragspartner verpflichten sich alle mitgeteilten Informationen technischer oder geschäftlicher Art während und auch nach Beendigung des Auftrages Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln.
- Dies gilt nicht für Informationen, die nachweislich
- ohne Verschulden der/des Empfängers öffentlich bekannt sind oder werden;
- nachweislich bereits vor Erhalt bekannt waren;
- durch Offenlegung durch einen Dritten, der zur Offenlegung der Informationen berechtigt ist, bekannt werden;
- schriftlich von diesen Verpflichtungen ausgenommen sind; oder
- nach geltendem Recht oder aufgrund einer Anordnung eines zuständigen Gerichts offengelegt werden müssen (wobei in jedem Fall die empfangende Partei – soweit sie zur Offenlegung verpflichtet ist – sofort der offenlegenden Partei schriftlich ihre Verpflichtung zur Offenlegung mitteilt).
- Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für 5 Jahre, sofern die Parteien keine andere schriftliche Regelung getroffen haben.
- Der Vertragspartner erhält das Eigentum am vertraglich vereinbarten Leistungsergebnis und die damit verbundenen Nutzungsrechte erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
- Das Recht zur Nutzung der Leistungsergebnisse ist ausschließlich auf interne Zwecke beschränkt. Die Offenlegung gegenüber Dritten ist nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung der PI Berlin AG oder gegenüber gesetzlich zur Verschwiegenheit Verpflichteten gestattet.
- Eine Bearbeitung, Weitergabe, Unterlizensierung, Veröffentlichung, Verbreitung und/oder Vervielfältigung auf elektronischen Datenträger muss jeweils schriftlich von der PI Berlin AG gestattet werden, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes vereinbart wurde oder sich zwangsläufig aus dem Vertragszweck ergibt.
- Die PI Berlin AG ist berechtigt, unter Nennung des Namens des Empfängerunternehmens und des Projektes entsprechende Vertragsverhältnisse als Referenz online und offline zu nutzen.
- Der Vertragspartner ist nicht berechtigt die markenrechtlich geschützte Bezeichnung PI Berlin sowie das damit verbundene Logo ohne vorherige schriftliche Genehmigung der PI Berlin AG in Präsentationen, Publikationen, Marketingmaterial, Internetseiten oder in sonstiger Weise On- bzw. Offline zu nutzen.
- Jegliche Veröffentlichungen des Vertragspartners unter Bezugnahme auf die PI Berlin AG ist vorab abzustimmen. Die Bezugnahme darf nur in sachlicher Weise auf die tatsächlichen erfolgten Tätigkeiten und festgestellten Ergebnisse der PI Berlin AG erfolgen.
XIV. Kündigung
- Die ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen, dies beeinträchtigt jedoch nicht das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
- Im Fall der außerordentlichen Kündigung wird die PI Berlin AG dem Vertragspartner das bis zum Zeitpunkt der Kündigungsfrist erreichte Untersuchungs- und/oder Beratungsergebnis innerhalb von vier Wochen übergeben, jedoch nicht vor Zahlung der anteiligen Vergütung.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, PI Berlin AG die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entstandenen Kosten und Leistungen zu vergüten.
XV. Schlussbestimmungen
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
- Im Fall von Ausseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien sollen sich die Parteien bemühen, diese kurzfristig (maximal innerhalb von 30 Tagen) durch gütliche Verhandlungen beizulegen.
- Sofern keine Einigung erzielt werden kann, ist bei Streitigkeiten mit Unternehmen mit Sitz in Deutschland der Gerichtsstand Berlin.
- Sofern die Auseinandersetzung ein Unternehmen betrifft, welches seinen Sitz nicht in Deutschland hat, steht es der PI Berlin AG frei, Klage am Sitz des Vertragspartners oder beim zuständigen Gericht in Berlin zu erheben. Gerichtssprache ist die jeweilige Landessprache.
- Für Klagen gegen die PI Berlin AG ist als ausschließlicher Gerichtsstand Berlin vereinbart.
- Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen eines Vertrages oder der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.
- Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise zu erreichen.
- Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus einem Vertrag, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
- Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform, wobei auf das Schriftformerfordernis nur durch ausdrückliche schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann.
PI Photovoltaik-Institut Berlin AG
Wrangelstraße 100,
Berlin, Deutschland, den 19.02.2015 (A7.6v01)